Statuten
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «HR Ostschweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt Wissenserwerb, Erfahrungsaustausch und Networking für im Personal-Management tätige Personen und an Personalthemen Interessierte aus der Ostschweiz.
Art. 3 – Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Mitglied kann werden, wer im Personal-Management tätig ist oder in einem Unternehmen hauptberuflich eine personelle Gesamt- oder Teilverantwortung wahrnimmt. Es können nur natürliche Personen aufgenommen werden.
Aktivmitglieder arbeiten im Vorstand mit.
Passivmitglieder nehmen an den Veranstaltungen des Vereins teil. Sie haben kein Stimmrecht.
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher definitiv entscheidet.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Jahresbeitrag geschuldet.
Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen werden können auch Mitglieder, die trotz Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.
Art. 4 – Finanzierung
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder
- Erlöse aus Veranstaltungen
Der Mitgliederbeitrag wird an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe einzelnen Mitgliedern den Betrag reduzieren oder gänzlich erlassen.
Art. 5 – Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 6 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr im ersten Halbjahr statt. Der Vorstand lädt die stimmberechtigten Aktivmitglieder schriftlich und unter Angabe der Traktanden spätestens 3 Wochen im Voraus zur Versammlung ein. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich zugestellt werden.
Art. 7 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
- das Budget und die Mitgliederbeiträge,
- die Wahl des Vorstandes,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Statutenänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
Art. 8 – Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen.
Er setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere über
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, und zwar endgültig und ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen,
- die Zeichnungsberechtigung für den Verein,
- das Veranstaltungsprogramm des Vereins,
- die Zugehörigkeit zu und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen.
Art. 9 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 10 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nach der durchgeführten Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen einer oder mehreren Institutionen mit ähnlichem Vereinszweck zuzuführen. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 1 1 – Geltung
Diese aktualisierte Version der Statuten (infolge Namensänderung) tritt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 06.04.2022 per 01.10.2022 in Kraft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.